Gebührenbefreiung beim Immobilienkauf

Befreiung von Eintragungsgebühren

Im Nationalrat wurde eine bis 30.06.2026 befristete Gebührenbefreiung der gerichtlichen Eintragungsgebühren für den Erwerb von Eigentum aber auch für damit in Zusammenhang stehende Pfandrechte beschlossen. Dadurch erspart man sich die ansonsten für die Eintragung von Eigentum im Grundbuch anfallenden Gebühren in Höhe von 1,1 % vom Kaufpreis oder in manchen Fällen 1,1 % vom 3-fachen Einheitswert. Weiters erspart man sich die für Pfandrechte ansonsten anfallende Eintragungsgebühr in Höhe von 1,2 % vom Wert des einzutragenden Rechts.

Die Gebührenbefreiung gilt bis zu einer Bemessungsgrundlage von EUR 500.000,00 und ist auf Kaufverträge anwendbar, die ab 01.04.2024 abgeschlossen worden sind. Voraussetzung ist, dass die Liegenschaft dem dringenden Wohnbedürfnis des Käufers dient. Ein solch dringendes Wohnbedürfnis ist durch einen Hauptwohnsitz nachzuweisen. Dieser muss entweder im Zeitpunkt des Kaufes bereits bestehen oder aber innerhalb von 3 Monaten ab Übergabe der Liegenschaft oder ab Fertigstellung der Wohnstätte, längstens aber innerhalb von 5 Jahren ab Eintragung im Grundbuch begründet werden. Diese neue Bestimmung bringt eine deutliche Einsparung bei den mit Kaufverträgen üblicherweise verbundenen Nebenkosten mit sich.