Wertsicherungsklauseln in Mietverträgen

Wann sind Wertsicherungsklauseln in Mietverträgen unwirksam?

Der OGH hat in seiner Entscheidung vom 21.03.2023 (2 Ob 36/23t) unter anderem darüber entschieden, wann eine Wertsicherungsklausel in einem Mietvertrag zwischen Unternehmer und Verbraucher unwirksam ist. In Mietverträgen findet sich oft die Formulierung, wonach „der Mietzins auf den vom österreichischen Statistischen Zentralamt verlautbarten Index der Verbraucherpreise 1976 wertbezogen wird und sollte dieser Index nicht verlautbart werden, jener als Grundlage für die Wertsicherung gilt, der diesem Index am meisten entspricht.“ 

Der OGH hat entschieden, dass eine Wertsicherungsklausel in einem zwischen Unternehmer und Verbraucher abgeschlossenen Mietvertrag unwirksam ist, wenn diese Klausel bloß auf einen nicht näher definierten, dem Verbraucherpreisindex am meisten entsprechenden Index Bezug nimmt, ohne die näheren Kriterien dafür vorweg offenzulegen. Schließlich sei durch eine solche Klausel nicht näher festgelegt, wer die Entscheidung über die Anwendung eines neuen Indexes trifft und könne der Vermieter bei kundenfeindlichster Auslegung der Bestimmung selbst entscheiden, welcher Index an seine Stelle treten soll.

Die aufgrund einer derartigen Wertsicherungsklausel zu viel bezahlten Beträge können vom Vermieter zurückgefordert werden. Hierfür reicht in vielen Fällen die außergerichtliche Aufforderung an den Vermieter unter Bezugnahme auf diese höchstgerichtliche Entscheidung. Sollte der Vermieter darauf nicht reagieren, kann ein zu viel bezahlter Betrag mittels Klage zurückgefordert werden. Gerne unterstütze ich Sie dabei.